grundlage
unserer arbeit.

AGB.

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Werbeagentur firmiert unter dem Namen NORTIA, Inhaber ist Daniel Bernhard, Rosdorfer Weg 14, 37073 Göttingen (nachfolgend NORTIA genannt).

NORTIA erbringt ausschließlich Dienste auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist.

Die AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und NORTIA. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte. Die Bedingungen gelten mit Auftragserteilung als anerkannt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird widersprochen, sofern nicht einzelvertraglich abweichende Vereinbarungen getroffen oder ausdrücklich und schriftlich von uns genehmigt werden. Nebenabsprachen, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGB hinausgehen, haben ohne unsere schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit. NORTIA ist jederzeit berechtigt, diese AGB und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, gelten weiterhin die bisherigen AGB für den laufenden Vertrag.

§ 2 Veröffentlichte Inhalte

NORTIA behält sich vor, Aufträge nicht anzunehmen. NORTIA führt keine Aufträge aus, deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen oder sittenwidrig sind, Dritte negativ darstellen oder der Verbreitung von Inhalten dienen, die von sittlichen und moralischen Grundsätzen von NORTIA unzumutbar abweichen. NORTIA behält sich vor, vom Auftraggeber gestelltes Material wie Filme, Logos, etc., das mit sittlichen und moralischen Grundsätzen unvereinbar ist, nicht zu verwerten. Der Auftraggeber bleibt dennoch an seinen Auftrag gebunden. Für die Inhalte der Medienträger bzw. Produkte ist nur der Auftraggeber verantwortlich. NORTIA haftet nicht für Forderungen, die Dritte aufgrund der Inhalte der Medienträger bzw. Produkte stellen.

§ 3 Zustandekommen von Verträgen

Der Vertrag kommt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien zustande. Alle Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, auch Änderungen, Aufhebungen, Ergänzungen, bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber gibt durch die Auftragserteilung die Erklärung ab, dass er über sämtliche Rechte betreffend die Auftragserteilung und Verwertung der Leistung verfügt. NORTIA kann den Vertrag von einer Vorauszahlung abhängig machen.

§ 4 Leistungsumfang

Art, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht von NORTIA ergeben sich abschließend aus dem Angebot und dem schriftlichen Produktionsvertrag zwischen den Parteien. Wird zur Leistungsbeschreibung auf sonstige Darstellungen verwiesen, werden nur solche Teile dieser Darstellungen Inhalt des Vertrages, die vor Abschluss des Vertrages jeweils ausdrücklich als Leistungsinhalt angeboten und unverändert vom Auftraggeber im Rahmen des Produktionsvertrages angenommen wurden. In Angebotspräsentationen enthaltene Leistungen von dargestellten Referenzprojekten stellen regelmäßig nur beispielhaft die prinzipielle Leistungsfähigkeit von NORTIA dar. Die dort präsentierten Leistungen oder Leistungsteile können nur dann als Maßstab der Leistungspflicht von NORTIA herangezogen werden, wenn dies ausdrücklich unter Bezugnahme auf konkret bezeichnete Leistungsteile eines konkret bezeichneten Projektes als Individualabrede zum Bestandteil des Vertrages erhoben worden ist. Soweit der Produktionsvertrag keine Vorgaben enthält, ist NORTIA in der Wahl seiner Mittel zu Realisierung der Produktion nach Art und Umfang – insbesondere künstlerisch – frei. NORTIA behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Soweit NORTIA Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Jedwede Ansprüche des Kunden ergeben sich daraus nicht.

§ 5 Preise

Die Entgelte für Leistungen durch NORTIA werden je nach Projektumfang mit dem Kunden individuell vereinbart. Alle von NORTIA angegebenen Preise verstehen sich netto ab unserer Auslieferungsstelle, ausschließlich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung. Werden im Rahmen einer Produktion auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzliche Leistungen erbracht, die nicht im ursprünglichen Angebot bzw. im abgeschlossenen Vertrag enthalten waren, steht NORTIA eine angemessene Vergütung zu. Für Eilaufträge wird ein angemessener Eilzuschlag in Rechnung gestellt, wenn der Mehraufwand an Materialkosten und Personalkosten erheblich ist oder andere in Arbeit befindliche Aufträge zurückgestellt werden müssen.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Leistungen von NORTIA durch den Auftraggeber in zwei Zahlungsbeträgen wie folgt zu vergüten: 50 % binnen 8 Tagen nach Vertragsabschluss und Rechnungslegung, die weiteren 50 % bei Fertigstellung der Produktion. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung liegt auch vor, wenn die Rechnung via E-Mail an den Kunden übermittelt wurde.

§ 7 Leistungspflichten des Auftraggebers

Dem Auftraggeber obliegt die Bereitstellung aller bei ihm vorhandenen und zur Realisierung der Produktion notwendigen Produkte und Informationen. Für Änderungen oder Verzögerungen der Produktion, die sich aus einer nicht rechtzeitigen bzw. nicht vollständigen Bereitstellung ergeben, hat der Auftraggeber allein einzustehen.

§ 8 Urheber-, Reproduktions- und Verwertungsrechte

Bei allen an uns übergebenen Arbeiten und Materialien setzen wir voraus, dass dem Kunden die Urheber- bzw. Reproduktionsrechte zustehen. Wir sind zu einer Überprüfung dieser Rechte nicht verpflichtet. Wenn Vorlagen etc. mit dem Urheberrecht Dritter ausgestattet sind, setzen wir ebenfalls voraus, dass der Auftraggeber das Einverständnis des Urhebers besitzt. Im Einzelfall hat der Auftraggeber die Verpflichtung, die Rechtslage über kompetente Stellen klären zu lassen. Wir lehnen jede Haftung ab, die aus der Missachtung solcher Rechte entstehen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Für Folgen, die aus einer Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts entstehen, haftet der Auftraggeber. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen Rechte. Dies umfasst sämtliche die Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen, erforderlichen Rechte, insbesondere die entsprechenden Gewerbeberechtigungen. Wir sind berechtigt, jedes fertiggestellte Produkt mit unserem Urheberrecht und unseren Kommunikationsdaten zu versehen. Somit dürfen Produkte, die von uns hergestellt wurden, weder vom Kunden noch von Dritten kopiert, nachgedruckt oder in anderer Art vervielfältigt werden, es sei denn, der Auftraggeber holt zuvor die schriftliche Freigabe von NORTIA. Wir sind ausdrücklich ermächtigt, Muster von in Auftrag gegebenen Arbeiten für unsere Werbezwecke zu verwenden, zu veröffentlichen und zu verteilen. Auf unserer Internetseite www.nortia.de dürfen wir sämtliche von uns erstellten Arbeiten darstellen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.

§ 9 Verzug des Kunden

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist NORTIA berechtigt, den Zugang zu den Leistungen zu verhindern bzw. zu sperren. Bei Zahlungsverzug ist NORTIA außerdem berechtigt, marktübliche Verzugszinsen zuzüglich Mahn- und Inkassokosten zu verrechnen. Wir sind berechtigt bei Zahlungsverzug, unsere Forderungen an Dritte abzutreten. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung eines Betrages ganz oder teilweise in Verzug, so ist NORTIA berechtigt, seine Tätigkeiten für den Auftraggeber einzustellen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die Kosten der Produktionsunterbrechung und ggf. Wiederaufnahme sowie den aus der Verzögerung eingetretenen Schaden zu vertreten. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgegebene Lastschrift und die damit verbundenen Verwaltungskosten hat der Kunde NORTIA die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 10 Liefer- und Leistungsstörungen

Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten für Verzögerungen bei der Ausführung von Produktionen können Fertigstellungsabsprachen nur unverbindlich sein. Vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer Anlaufzeit beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von NORTIA liegen, wie zum Beispiel bei Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Materials und sonstigen Fällen höherer Gewalt an allen für die Produktion wesentlichen Orten. Die Forderung von Schadenersatz ist für diesen Fall ausgeschlossen. Bei Ausfällen von Diensten und Leistungen wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von NORTIA liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückvergütung nur bei Ausfallzeiten, die durch NORTIA oder einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 11 Laufzeit, Kündigung

Der Vertrag läuft vom Tag des Vertragsabschlusses an bis zur Zahlung der vereinbarten Entgelte laut Rechnung durch den Kunden. Besteller, die in fremden Auftrag handeln, bleiben uns gegenüber in Vertragshaftung, bis die Zahlung ihres Auftraggebers bei uns eingeht. Beide Vertragspartner sind zur außerordentlichen Kündigung bei grober Pflichtverletzung des jeweils anderen Vertragspartners berechtigt. Verstößt der Kunde gegen die in § 7 genannten Pflichten, ist NORTIA berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

§ 12 Haftung von NORTIA

Aus der Leistungsbeschreibung folgt keine rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder einer bestimmten Beschaffenheit. NORTIA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistung einem von dem Kunden verfolgten bestimmten Zweck genügt. NORTIA haftet nicht für die über die Leistungen übermittelten Informationen – und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt. Ist ein Schaden verursachendes Ereignis aufgetreten, das NORTIA nicht zu vertreten hat oder das auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Alle uns überlassenen Gegenstände, eingesandte Filme, Originale und Arbeitsunterlagen werden mit größter Sorgfalt behandelt. Bei Verlust und/oder Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Materialien beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzlieferung von Rohmaterial im Umfang des verloren oder beschädigten Materials. Herstellungs- und Aufnahmekosten, Honorar und Gagenforderungen bleiben von der Haftung ausgeschlossen. Eine Versicherungspflicht unserseits besteht nicht. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Erzeugnisse sind von der Weiterverarbeitung (Arbeiten von grafischen Betrieben, Kopierwerken, Buchbindern etc.) auf Richtigkeit zu prüfen, da für Folgeschäden keine Haftung übernommen wird. Im Übrigen haftet NORTIA höchstens in der Höhe des vereinbarten Entgeltes für die erbrachte Leistung.

§ 13 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die NORTIA und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der NORTIA Dienste und Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

§ 14 Eigentumsvorbehalt, Zurückhaltungsrecht

Für sämtliche unserer Leistungen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber das Material beistellt oder nicht, gilt nachstehender Eigentumsvorbehalt. Die von NORTIA gelieferten und/oder bearbeiteten Gegenstände bleiben bis zur vollen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten, unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne unsere schriftliche Einwilligung unzulässig und unwirksam. Im Fall des Zahlungsverzuges steht uns ein Rücknahmerecht bei Aufrechterhaltung des Vertrages zu. Wir haben weiter das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die bei uns lagern bzw. für ihn hergestellt wurden, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erfüllt sind.

§ 15 Aufbewahrung von Arbeitsmaterial

Das Arbeitsmaterial, welches im Zuge unserer Leistungserbringung entstanden ist, wird bis zur Dauer eines Monats bei uns im Haus aufbewahrt. Wir behalten uns vor, Arbeitsmaterial nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder dem Auftraggeber auf dessen Kosten zu übermitteln. Der Auftraggeber trägt die Kosten und Gefahren der Zustellung. Die Verpackung erfolgt sorgfältig, jedoch ohne Gewährleistung. Sie wird berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 16 Subunternehmer

NORTIA ist berechtigt, auch ohne Benachrichtigung des Auftraggebers, Leistungen durch Dritte erstellen zu lassen.

§ 17 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, Göttingen (Niedersachsen), Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz von NORTIA. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich solcher dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Auf das Vertragsverhältnis mit NORTIA findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

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